- Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
- Kapitel 7: Schlussbestimmungen
§ 42 KSpG
Landesrechtliche Speicherabgaben
Die Entscheidung über die Einführung landesrechtlicher Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften Speicherung liegt bei den Ländern.