- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 56 KSVG
(1) (weggefallen)
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwenden, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenommen haben.