- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
- Zweiter Teil: Durchführung der Künstlersozialversicherung
§ 46 KSVG
Die Aufsicht über die Künstlersozialkasse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.