- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
- Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
- Dritter Abschnitt: Künstlersozialabgabe
- Dritter Unterabschnitt: Melde- und Abgabeverfahren
§ 31 KSVG
Für die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.