- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
- Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
- Viertes Kapitel: Aufbringung der Mittel
- Zweiter Abschnitt: Beitragsanteile des Versicherten
- Zweiter Unterabschnitt: Beitragsverfahren
§ 19 KSVG
Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.