- Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
- 5. Abschnitt: Sonstige Vorschriften
- Unterabschnitt 2: Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
§ 35 KHG
Finanzierung
Die Aufwendungen des Beliehenen werden durch den DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.