§ 3 KHG

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.
(weggefallen)

2.
Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,

3.
Polizeikrankenhäuser,

4.
Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen. § 28 bleibt unberührt.