§ 3 KHEntgG

Grundlagen

Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch

1.ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,

2.eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,

3.Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

4.Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,

5.Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.