Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch
1.ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
2.eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
3.Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
4.Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
5.Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.