§ 1 KGSG

Anwendungsbereich

Das Gesetz regelt

1.
den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung,

2.
die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,

3.
das Inverkehrbringen von Kulturgut,

4.
die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes,

5.
die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und

6.
die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.