- Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
- Abschnitt 1: Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
§ 15 KFürsV
Pauschalierte Abgeltung von Kosten
Die Kosten im Sinne des § 49 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können durch Pauschbeträge abgegolten werden.