§ 5 KCanG

Konsumverbot

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

1.
in Schulen und in deren Sichtweite,

2.
auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,

3.
in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,

4.
in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,

5.
in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und

6.
innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.