- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
- Kapitel 7: Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen
- Abschnitt 3: Einziehung und Führungsaufsicht
§ 38 KCanG
Führungsaufsicht
In den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.