- Kapitalanlagegesetzbuch
- Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen
- Abschnitt 3: Offene inländische Publikums-AIF
- Unterabschnitt 5: Immobilien-Sondervermögen
§ 242 KAGB
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.