- Kapitalanlagegesetzbuch
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Abschnitt 5: Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
§ 141 KAGB
Aktien
(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
(2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.