- Kapitalanlagegesetzbuch
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Abschnitt 4: Offene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
§ 137 KAGB
Vorlage von Berichten
Einem Anleger wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.