- Jugendschutzgesetz
- Abschnitt 3: Jugendschutz im Bereich der Medien
- Unterabschnitt 2: Telemedien
§ 16 JuSchG
Sonderregelung für Telemedien
Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.