- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
- Abschnitt 2: Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten
§ 7 JVKostG
Fälligkeit bestimmter Auslagen
Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.