§ 13 JVKostG
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Abschnitt 3: Kostenerhebung
§ 13
JVKostG
Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
§ 12 JVKostG
§ 14 JVKostG