Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3,50 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
BGH, BESCHLUSS vom 3.4.2014,
Az. XII ZB 630/12
Seit dem 1. Juli 2004 verweist die Vorschrift auf das Justizvergütungsund -entschädigungsgesetz (JVEG), das in § 20 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 3 € je Stunde und in § 22 JVEG eine Entschädigung für Verdienstausfall in Höhe von höchstens 17 € je Stunde vorsieht (vgl. BGH Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VI ZB 63/07- NJW 2009, 1001 Rn. 8).
BGH, BESCHLUSS vom 3.4.2014,
Az. XII ZB 630/12
16 Schließlich wird auch vertreten, dass ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträ- ger zwar nicht den Verdienstausfall des Mitarbeiters, aber Ersatz für die durch die Terminswahrnehmung entstandene Zeitversäumnis nach § 20 JVEG beanspruchen könne (OLG Stuttgart MDR 1990, 635; OLG Karlsruhe OLGR 1993, 329; OLG Hamm NJW-RR 1997, 767; LAG Sachsen-Anhalt JurBüro 2000, 535; BeckOK ZPO Vorwerk/Wolf/Jaspersen/Wache [Stand: 1. Januar 2014] §91 Rn. 159).
BGH, BESCHLUSS vom 3.4.2014,
Az. XII ZB 630/12
Tritt ein solcher nicht ein, kommt lediglich eine Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG in Betracht (BGH Beschluss vom 26. Januar 2012 - VII ZB 60/09 - NJW-RR 2012, 761 Rn. 10).