- Jugendgerichtsgesetz
- Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Neunter Unterabschnitt: Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
§ 79 JGG
Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.