- Jugendgerichtsgesetz
- Fünfter Abschnitt: Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
§ 26a JGG
Erlaß der Jugendstrafe
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.