- Jugendgerichtsgesetz
- Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Drittes Hauptstück: Vollstreckung und Vollzug
- Fünfter Teil: Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 125 JGG
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.