- Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
- Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
- Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit
§ 15 JArbSchG
Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.