§ 5 InvStG

Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

1.
der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,

2.
der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und

3.
der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.