- Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
- Vierter Abschnitt: Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 18 InsVV
Auslagen. Umsatzsteuer
(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.
(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.