Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.
BGH, BESCHLUSS vom 4.4.2008,
Az. IX ZB 51/07
liehe Abbedingung des Gegenseitigkeitserfordernisses nicht an § 94 InsO, sondern an der entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO scheitern lassen (BGHZ 160, 107, 112).