Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
LG Paderborn, Beschluss vom 1.2.2010,
Az. 5 T 207/09
Insbesondere kommt es nicht auf eine Bedürftigkeit des Berechtigten an (vgl. BGH aaO), was sie z.B. von Unterhaltsansprüchen unterscheidet, welche fortwährend periodisch mit dem Eintritt/Fortbestand des jeweiligen Bedürfnisses auf Seiten des Berechtigten neu entstehen (vgl. Braun/Bäuerle, Insolvenzordnung, 3. Auflage, Rz. 9 zu § 40 InsO).