- Insolvenzordnung
- Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Sechster Teil: Insolvenzplan
- Siebter Teil: Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Erster Abschnitt: Nachlaßinsolvenzverfahren
§ 329 InsO
Nacherbfolge
Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.