- Insolvenzordnung
- Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Sechster Teil: Insolvenzplan
- Siebter Teil: Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Erster Abschnitt: Nachlaßinsolvenzverfahren
§ 321 InsO
Zwangsvollstreckung nach Erbfall
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.