Anwaltsgerichtshof, Urteil vom 1.0.2015,
Az. yAGH I 4/14
Im Falle eines Insolvenzverfahrens sei die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls erst dann widerlegt und könnten die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt worden sei (§ 291 InsO) oder wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliege, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit werde (BGH, Beschluss vom 04.04.2012, Az.:
BGH, BESCHLUSS vom 4.11.2008,
Az. IX ZB 249/07
Das Verhalten des Schuldners in der Vergangenheit wird, wie sich hinreichend deutlich aus § 291 Abs. 1 InsO ergibt, nur nach Maßgabe des § 290 InsO überprüft (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, NZI 2004, 635, 636).
BGH, BESCHLUSS vom 4.9.2007,
Az. IX ZB 72/06
7 a) Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Beschluss über die An- kündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO keine Aussage zur Laufzeit der Abtretungserklärung enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651, 1652).
BGH, URTEIL vom 4.4.2006,
Az. IX ZR 187/04
Die Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) dürfte regelmäßig im Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners liegen (BT-Drucks. 14/5680, S. 27; vgl. auch OLG Celle ZVI 2004, 46, 48; OLG Rostock ZlnsO 2005, 1175, 1176; Hattwig, ZinsO 2004, 636, 638 mit weiteren Nachweisen).