Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
BGH, BESCHLUSS vom 4.0.2012,
Az. IX ZB 51/10
Dies muss gleichermaßen für Tatsachen gelten, die im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO zugunsten eines antragstellenden Gläubigers bekannt werden, sofern es sich nicht um einen anderen Sachvortrag handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, WM 2009, 714 Rn. 4 f), sondern die bisherigen Angaben des Gläubigers nur bestätigt oder konkretisiert werden.
BGH, BESCHLUSS vom 4.0.2012,
Az. IX ZB 52/10
Dies muss gleichermaßen für Tatsachen gelten, die im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO zugunsten eines antragstellenden Gläubigers bekannt werden, sofern es sich nicht um einen anderen Sachvortrag handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, WM 2009, 714 Rn. 4 f), sondern die bisherigen Angaben des Gläubigers nur bestätigt oder konkretisiert werden.
BGH, BESCHLUSS vom 1.3.2011,
Az. IX ZB 161/09
Dies gebietet die verfassungskonforme Auslegung von § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Gewährung effektiven rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) für den Schuldner (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO).
BGH, BESCHLUSS vom 4.11.2008,
Az. IX ZB 249/07
8 aa) Die Obliegenheiten des § 295 InsO treffen den Schuldner erst von der Aufhebung (oder der Einstellung, vgl. § 289 Abs.3 InsO) des Insolvenzverfahrens an (z.B. AG Köln NZI 2004, 331, 332; LG Göttingen NZI 2004, 596; 2004, 678, 679; AG Göttingen ZlnsO 2005, 1001, 1002; UhlenbruckA/allender,