- Insolvenzordnung
- Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Sechster Teil: Insolvenzplan
- Siebter Teil: Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Achter Teil: Eigenverwaltung
§ 285 InsO
Masseunzulänglichkeit
Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.