- Insolvenzordnung
- Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Sechster Teil: Insolvenzplan
- Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans
§ 219 InsO
Gliederung des Plans
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.