Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.
BGH, BESCHLUSS vom 4.2.2015,
Az. IX ZB 85/13
Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem Insolvenzverwalter und den übrigen Gläubigern (§§ 176, 178 f InsO) und dem für die Feststellung der Forderung zuständigen Prozessgericht (§ 180 InsO; BGH, Beschluss 14. Oktober 2004 - IXZB 114/04, WM 2004, 2446, 2447; vom 7. Dezember 2006 - IXZB 1/04, NZI 2007, 241 Rn. 7).