BGH, BESCHLUSS vom 4.2.2008,
Az. IX ZB 144/07
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtlichen Gesichtspunkte hin: 6 1. Ob die Eröffnungsvoraussetzungen - Eröffnungsgrund, § 16 InsO, und Deckung der Verfahrenskosten, § 26 InsO - erfüllt sind, ist bezogen auf den Zeitpunkt der neu zu treffenden Entscheidung des Beschwerdegerichts zu prüfen (§571 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 169, 17, 25 f; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 571 Rn. 3).
BGH, BESCHLUSS vom 4.3.2007,
Az. IX ZB 87/06
Das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass der Eröffnungsgrund gemäß § 16 InsO für die Eröffnung des Verfahrens zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts feststehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958, z.V.b. in BGHZ 169, 17) und das Gericht vom Bestand der Forderungen des antragstellenden Gläubigers überzeugt sein muss, falls allein aus ihnen der Insolvenzgrund abgeleitet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453).
BGH, BESCHLUSS vom 4.3.2007,
Az. IX ZB 86/06
Das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass der Eröffnungsgrund gemäß § 16 InsO für die Eröffnung des Verfahrens zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts feststehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958, z.V.b. in BGHZ 169, 17) und das Gericht vom Bestand der Forderungen des antragstellenden Gläubigers überzeugt sein muss, falls allein aus ihnen der Insolvenzgrund abgeleitet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453).
BGH, BESCHLUSS vom 4.2.2007,
Az. IX ZB 164/06
Dies rechtfertigt die angeordneten Sicherungsmaßnahmen, weil für sie der Insolvenz- grund -anders als für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §16 InsO - nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZR 214/05, aaO S. 1457).
BGH, BESCHLUSS vom 4.6.2006,
Az. IX ZB 204/04
Gemäß § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03, WM 2004, 835, 836 f).