Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
AG Duisburg, Urteil vom 3.5.2008,
Az. 50 C 2851/07
26Dass die Zahlungen des Schuldners auf eine Forderung des Beklagten erfolgten, für die ein Vollstreckungsbescheid bestand, und dass die Zahlungen der Raten gegenüber dem Vollstreckungsbeamten in Rahmen der diesem erteilten Ratenzahlungszusage erfolgten, schließt die Anfechtung des Klägers gem. § 141 Abs. 1 InsO nicht aus (vgl. LG Kleve ZIP 2006, 1544), da sie freiwilligen Charakter i.S.d.§ 133 Abs. 1 InsO hatten.