§ 76 IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
14. Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 76
IfSG
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach §
75
Abs. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden.
§ 75 IfSG
§ 77 IfSG