- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
- 12. Abschnitt: Entschädigung in besonderen Fällen
§ 59 IfSG
Sondervorschrift für Ausscheider
Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 haben, gelten als körperlich Behinderte im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.