- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
- 9. Abschnitt: Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 46 IfSG
Tätigkeit unter Aufsicht
Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.