§ 33 IfSG

Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:

1.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,

2.
die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,

3.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,

4.
Heime und

5.
Ferienlager.