- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
- 5. Abschnitt: Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§ 26 IfSG
Teilnahme des behandelnden Arztes
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.