§ 4 IVSG

Vorrangige Bereiche

Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen:

1.
Informations- und Mobilitätsdienste,

2.
Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements,

3.
Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und

4.
Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.