- Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
- Teil 7: Gemeinsame Vorschriften
§ 71 IStGHG
Kosten
(Zu Artikel 100, Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts)
Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden Kosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.