- Gesetz zum Implantateregister Deutschland
- Abschnitt 9: Datenverarbeitung durch die Vertrauens- und Registerstelle
§ 19 IRegG
Grundsätze der Datenverarbeitung
(1) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle verarbeiten die bei ihnen gespeicherten Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die in der Registerstelle gespeicherten Daten dürfen nur zu den in § 1 genannten Zwecken verarbeitet werden.