- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften
- Achter Teil: Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Neunter Teil: Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Abschnitt 2: Geldsanktionen
- Unterabschnitt 2: Eingehende Ersuchen
§ 87e IRG
Rechtsbeistand
Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.