- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften
- Achter Teil: Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Abschnitt 3: Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83g IRG
Beförderung auf dem Luftweg
§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.