- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften
- Achter Teil: Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Abschnitt 2: Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 82 IRG
Nichtanwendung von Vorschriften
Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.