- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften
- Abschnitt 2: Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr
§ 77c IRG
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf personenbezogene Daten anzuwenden, die im Rechtshilfeverkehr übermittelt oder empfangen werden.