- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Zweiter Teil: Auslieferung an das Ausland
§ 23 IRG
Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten
Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.