§ 4 IHKG

Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

1.
die Satzung,

2.
die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

3.
die Feststellung des Wirtschaftsplans,

4.
die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,

5.
die Erteilung der Entlastung,

6.
die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,

7.
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und

8.
die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut).§ 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.